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Der Verein:
Der Verein Offener Kanal Nordhausen e.V.


Themen:
Vorstand und Mitglieder
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Die Vereinssatzung
Nutzungsordnung


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Die Vereinssatzung

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Offener Kanal Nordhausen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Offener Kanal Nordhausen e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Nordhausen. Die Geschäftsstelle befindet sich in den Räumen des von ihm getragenen Offenen Kanals. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck

1. Ausschließlicher Zweck des Vereins ist es, die technischen und personellen Mittel für den Betrieb des Offenen Kanals in Nordhausen vorzuhalten, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu betreiben und ihn den Nutzern durch einen offenen und diskriminierungsfreien Zugang zur Verfügung zu stellen.

2. Der Verein gibt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften [Thüringer Rundfunkgesetz (TRG), Satzung über die Trägerschaft und den Betrieb von Offenen Kanälen in Thüringen (OK-Satzung)] und der technischen Möglichkeiten nach Maßgabe der Nutzungs- und Hausordnung (§ 14) Einzelpersonen, gesellschaftlichen Gruppen, Organisationen und Institutionen die Gelegenheit, eigene direkt gesendete oder vorproduzierte Sendebeiträge herzustellen und zu verbreiten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein verfolgt weder konfessionelle noch parteipolitische oder weltanschauliche Interessen. Er vertritt keine Berufs- oder Standesinteressen.


§ 3
Zusammensetzung der Mitglieder

Der Verein „Offener Kanal Nordhausen e.V.“ soll durch die Zusammensetzung seiner Mitglieder die Vielfalt der Meinungen und der gesellschaftlichen Kräfte im Verbreitungsgebiet des Offenen Kanals Nordhausen widerspiegeln.



§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche oder juristische Person werden, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Verbreitungsgebiet des Offenen Kanals Nordhausen hat. Der Antrag ist an den Vorstand (§ 10) zu richten. Sofern die Voraussetzungen nach § 7 OK-Satzung vorliegen, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft. Interessenten außerhalb des Verbreitungsgebietes können Mitglied werden.
2. Für eine Ablehnung eines Antrages auf Mitgliedschaft ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Die Ablehnung muß begründet werden. Der Antragsteller hat die Möglichkeit, gegen die Ablehnungsentscheidung schriftlich Beschwerde gegenüber dem Vorstand einzureichen, der diese der nächsten Mitgliederversammlung (§ 8) vorzulegen hat. Der Antragsteller ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Der Vorstand hat die Rechtsauffassung der TLM einzuholen und diese der Mitgliederversammlung zusammen mit der begründeten Ablehnungsentscheidung des Vorstandes zur Kenntnis zu geben.


§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen des Vereins, schriftliche Austrittserklärung oder Ausschluß. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklären. Für einen Ausschluß eines Mitglieds ist eine Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. Der Ausschluß muß begründet werden. Das betroffene Mitglied hat die Möglichkeit, gegen die Ausschlußentscheidung schriftlich Beschwerde gegenüber dem Vorstand einzureichen, der diese der Mitgliederversammlung vorzulegen hat. Das betroffene Mitglied ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Der Vorstand hat die Rechtsauffassung der TLM einzuholen und der Mitgliederversammlung zusammen mit der begründeten Ausschlußentscheidung des Vorstandes zur Kenntnis zu geben. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus ihr ergebenden Rechte an den Verein.



§ 6
Finanzierung

Die Finanzierung des Vereins erfolgt durch
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Leistungen und Zuwendungen Dritter.



§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung,der Vorstand



§ 8
Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied ein Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes kann nicht auf ein anderes Mitglied übertragen werden.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung tagt mindestens zweimal im Jahr. Sie wird durch den Vorstand einberufen und geleitet. Die Einberufung hat unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.

3. Die Mitgliederversammlung beschließt über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig,
für den Aufbau, den Betrieb und die Fortentwicklung des Offenen Kanals Nordhausen, die grundlegenden Entscheidungen zu treffen, den Vorstand zu wählen, den Wirtschaftsplan zu genehmigen, den Vorstand zu entlasten, Mitgliedsbeiträge und Umlagen festzulegen, Die Nutzungs- und Hausordnung zu verabschieden, Satzungsänderungen zu beschließen, die Auflösung des Vereins zu beschließen.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Ergänzung bekanntzugeben. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung oder über Dringlichkeitsanträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung mit einfacher Mehrheit, ausgenommen bei §§ 16 und 17.

5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einen Wahlausschuß bilden.

6. Die Abstimmungen erfolgen mündlich, es sei denn, daß ein Mitglied die schriftliche Abstimmung beantragt hat. Die Abstimmung bei Wahlen erfolgt schriftlich und geheim.

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt, soweit diese Satzung oder das Gesetz keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Statt eines 3. Wahlganges entscheidet das Los.

8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist allen Vereinsmitgliedern und der TLM innerhalb von vier Wochen nach der Mitgliederversammlung zuzuleiten. Einsprüche gegen die Richtigkeit des Protokolls sind schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Protokolls beim Vorstand einzureichen.



§ 9
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die Mitgliederversammlung entsprechend.



§ 10
Der Vorstand

1. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister, der Schriftführer und ein weiteres Mitglied bilden den Vorstand. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BG sind der Vorsitzende und der Schatzmeister.

2. Der Geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gemeinsam gerichtlich und
außergerichtlich.

3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist zulässig.

4 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung (§8) zugewiesen sind. Er führt die Geschäfte des Vereins, soweit er sie nicht dem Leiter des Offenen Kanals (§13) übertragen hat. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung; Einberufung der Mitgliederversammlung; Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; Bestellung und Abrufung des Leiters des Offenen Kanals und dessen Mitarbeitern; Aufstellung des Wirtschaftsplanes mit Investitionsplan, des Stellenplanes mit Raumbedarfsplan sowie der Geschäfts- und Kassenberichte; Sicherstellung der Buch- und Kassenführung und Erstellung der Verwendungsnachweise; Entscheidung über Beschwerden gegen eine Entscheidung des Leiters des Offenen Kanals; Beschlußfassung über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern nicht in dieser Satzung eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Stimmenthaltungen gelten als abgegebene gültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluß kann im schriftlichen Umlaufverfahren gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zur schriftlichen Beschlußfassung erteilen. Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Eine vorläufige Tagesordnung soll angekündigt werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.Über die Beschlüsse des Vorstandes wird ein Protokoll angefertigt, das vom jeweiligen Schriftführer Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterzeichnen ist. zuzuleiten.

§ 11
Beirat

Zur Unterstützung des Vereins kann ein Beirat gebildet werden. Ihm sollen Vertreter gesellschaftlich bedeutsamer Gruppen des Raumes Nordhausen angehören. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.



§ 12
Ausschüsse

Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bilden. Diesen Ausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereins sind. Vertreter von Ausschüssen können zu Sitzungen des Vorstandes beratend hinzugezogen werden.


§ 13
Leiter des Offenen Kanals

Der Leiter des Offenen Kanals wird nach öffentlicher Ausschreibung vom Vorstand angestellt. Die Ausschreibung und die Anstellung des Leiters des Offenen Kanals richtet sich nach der OK- Förderrichtlinie. Der Leiter des Offenen Kanals darf nicht dem Vorstand angehören. Eine Mitgliedschaft im Trägerverein ist möglich. Dem Leiter des Offenen Kanals obliegen insbesondere folgende Tätigkeiten: Organisation und Abwicklung des Betriebes des Offenen Kanals, Betreuung und Beratung von Nutzern und Interessenten, möglichst vielseitige Ausschöpfung des Nutzerpotentials, Entscheidung über die Verbreitung von Sendebeiträgen, Öffentlichkeitsarbeit und Vertretung des Offenen Kanals in der Öffentlichkeit, Organisation von Veranstaltungen, Führung der laufenden Geschäfte des Trägervereins, soweit sie ihm vom Vorstand übertragen sind (10). Der Leiter des Offenen Kanals ist gegenüber den Mitarbeitern des Offenen Kanals Nordhausen weisungsbefugt. Er übt neben dem Vorstand das Hausrecht in den Räumen des Offenen Kanals aus. Der Leiter des Offenen Kanals nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme und an den Mitgliederversammlungen teil.

§ 14
Vereins- und Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt auf zwei Jahre zwei Vereinsprüfer. Diesen obliegt die sachliche Prüfung des Wirtschaftsplanes, der Geschäfts- und Kassenberichte und die Berichterstattung hierzu an die Mitgliederversammlung.



§ 15
Nutzungsordnung

Zur konkreten Ausgestaltung der Nutzung des Offenen Kanals stellt der Trägerverein eine Nutzungs- und Hausordnung auf, die für alle OK-Nutzer verbindlich ist. Entspricht die Nutzungs- und Hausordnung nicht der Musterordnung der TLM, ist sie dieser vorab zur Genehmigung vorzulegen.

§ 16
Änderung der Satzung

Eine Änderung der Satzung kann von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist bei der Einberufung der Mitgliederversammlung die Angabe der zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung erforderlich. Der satzungsändernde Beschluß der Mitgliederversammlung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegeben Stimmen. Eine beschlossene Satzungsänderung tritt erst nach der Genehmigung durch die TLM in Kraft.

§ 17
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam vertretungberechtigte Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das von der TLM geförderte Vereinsvermögen treuhänderisch an die TLM über, die es an den Nachfolgeträgerverein für einen Offenen Kanal am Standort des Offenen Kanals Nordhausen oder ersatzweise an einen anderen Trägerverein eines Offenen Kanals in Thüringen zu übergeben hat.

§ 18
Inkrafttretung des Satzung

Die Satzung tritt mit der Genehmigung durch die TLM in Kraft.

Hier finden Sie die OKN-Satzung als PDF-Dokument zum Download [46 KB] .



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